logo weinbruderschaft 1

Artikel 1
Name und Zweck

Die "Weinbruderschaft Baden-Württemberg" ist eine Ordensgemeinschaft, in der sich weinfreundlich gesinnte und weinverständige Männer und Frauen zusammenschließen, um sich mit der Geschichte und der Kultur des Weines vertraut zu machen, das Wissen um den Wein zu fördern und die Weinkultur zu würdigen, zu pflegen und zu ehren. Der Orden ist bemüht, im Rahmen seiner Veranstaltungen auch die Freundschaft und Geselligkeit beim Wein zu pflegen und zu erhalten. Jeder werbende Hinweis auf die Weinbruderschaft Baden-Württemberg zu geschäftlichen Zwecken ist untersagt.

Artikel 2
Sitz

Der Weinorden hat seinen Sitz in Stuttgart.

Artikel 3
Ordensspruch, Ordenswappen und Ordensinsignien

Der Ordensspruch der Weinbruderschaft lautet:

"AD MAIOREM VINI GLORIAM"

(Zur höheren Ehre der Weines)

Das in den Farben Grün - Rot - Gold gehaltene Ordenswappen zeigt im Mittelfeld eine goldene Sonne mit einem Strahlenkranz und unter der Sonne ein grünes Band mit dem Ordensspruch "AD MAIOREM VINI GLORIAM". In der weinroten Umrandung ist der Name des Ordens "WEINBRUDERSCHAFT  BADENWÜRTTEMBERG" angebracht. Eine goldene Krone im grünen Feld bildet den oberen Abschluss. Die Ordensinsignien bestehen aus einer künstlerisch gestalteten Medaille, die das Ordenswappen erhaben darstellt und an der eine kleine Weintraube angehängt ist; die Medaille wird an einem grün  -rot – gold - farbenen Ordensband getragen. Die Ordensinsignien stellen das äußere Zeichen der

Ordenszugehörigkeit dar und werden bei allen Veranstaltungen des Ordens getragen. Die Farbe der anhängenden Weintraube gibt Auskunft über die Eigenschaft des Trägers im Orden:

  • Grüne Traube = Weinbruder / Weinschwester
  • Blaue Traube = Ehrenmitglied
  • Rote Traube = Kapitelherr / Kapiteldame
  • Weiße Traube = Ordensrat

Jedes Mitglied erhält die Insignien des Ordens anlässlich seiner Aufnahme in den Orden überreicht. Das Ordenszeichen (Anstecknadel) weist ebenfalls die Ordenszugehörigkeit aus und kann anstelle der Ordensinsignien getragen werden. Endet die Ordenszugehörigkeit, sind die Ordensinsignien unaufgefordert und umgehend zurückzugeben. Zur Entgegennahme ist jedes Kapitelmitglied berechtigt. Der Ordensrat kann Ausnahmen gestatten, z.B. für Erben.

Artikel 4
Mitgliedschaft

Als Mitglieder können Bewerber aufgenommen werden, die in der Regel mindestens eine Veranstaltung des Ordens besucht haben und für deren Qualifikation mindesten zwei Mitglieder des Ordens die Bürgschaft übernommen haben. Die Bürgschaft können nur Mitglieder übernehmen, die der Weinbruderschaft seit mindesten zwei Jahren angehören. Über die Aufnahme entscheidet das Ordenskapitel. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, entweder formlos oder in einer feierlichen Zeremonie, in der der Anwärter durch den Ordensmeister oder durch dessen Vertreter in dessen Namen mit dem Weinschwert zum Mitglied geschlagen wird, nachdem er das folgende Versprechen abgegeben hat.

"Ich verspreche, dass ich mich, der altehrwürdigen Tradition der Weingenießer folgend, bemühen werde, den Ruhm des Weines aller Welt zu verkünden, und dass ich diese edelste Gabe der Natur stets mit Bedacht kosten, in weisem Maße genießen und ihr immer, wo es auch sei, zu jeder Stunde die ihr gebührende Ehre erweisen werde!"

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt, der dem Ordensrat schriftlich zu erklären und auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig ist,
  3. durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Ordenskapitels aus dem Orden ausgeschlossen werden, wenn er / sie

  1. dieses Statut und die Ordensregeln missachtet, oder
  2. durch unehrenhaftes Verhalten oder durch schwere Verfehlungen das Ansehen des Ordens schädigt, oder
  3. sich bei Veranstaltungen des Ordens oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen wiederholt ungebührlich benommen hat, oder
  4. die Belange des Ordens vorsätzlich schädigt, oder
  5. mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Verzug ist und eine ihm vom Ordensrat gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen lässt, obwohl er bei Bekanntgabe der Nachfrist auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen worden ist.

Dem Mitglied ist in den Fällen Absatz 6 Ziff. 1-4 vor der Beschlussfassung durch das Ordenskapitel Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss wird ihm vom Ordenskanzler mitgeteilt. Jahresbeiträge werden nicht, auch nicht teilweise, zurückerstattet.

Artikel 5
Mitgliedsbeitrag

Jedes Ordensmitglied hat alljährlich einen festen Jahresbeitrag sowie den Obolus der einzelnen Veranstaltungen, an denen es teilnimmt, zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung vor Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Den Obolus für die einzelnen Veranstaltungen setzt jeweils der Ordensrat unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufwendungen fest. Ehrenmitglieder haben keinen Jahresbeitrag, jedoch den für die einzelnen Veranstaltungen festgesetzten Obolus zu entrichten.

Artikel 6
Organe des Ordens

  1. der Ordensrat
  2. das Ordenskapitel
  3. die Mitglieder

Die Mitglieder des Ordensrats und des Ordenskapitels werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Fällt eine Wahl zulässigerweise aus, so bleiben die bisherigen Mitglieder des Ordensrats und des Ordenskapitels bis zur Neuwahl im Amt.

Erforderliche Nachwahlen erfolgen für die Zeit der laufenden Amtsperiode.

Durch Beschluss der Mitglieder kann ein Mitglied des Ordensrats und des Ordenskapitels abberufen werden.

Artikel 7
Der Ordensrat

Der Ordensrat ist Vorstand des Ordens im Sinne des § 26 BGB.

Mitglieder des Ordensrats (m/w) sind

  1. der Ordensmeister
  2. der Ordenskanzler
  3. der Ordenssäckelmeister
  4. der Ordenssekretär
  5. der Ordenskellermeister

Die Mitglieder des Ordensrats werden von den Mitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Ordens (einschließlich der Ehrenmitglieder). Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Gewählt wird mit Stimmscheinen, die der Ordensrat bereitstellt. Der Orden wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Ordensrats, darunter der Ordensmeister, der Ordenskanzler oder der Ordenssäckelmeister, vertreten. Die Vertretungsmacht des Ordensrats nach außen ist - unbeschadet der Beschränkung der Haftung des Ordens auf sein Vermögen (Artikel 10) - nicht beschränkt.

Der Ordensrat besorgt die Geschäfte des Ordens, soweit sie nicht dem Ordenskapitel oder den Mitgliedern vorbehalten sind. Er kann Ordensmitglieder mit der Wahrnehmung oder der Vorbereitung einzelner Aufgaben betrauen. Der Ordensrat ist an die Weisungen und Richtlinien der Mitglieder oder - soweit zuständig - des Ordenskapitels gebunden. Der Ordensmeister hat den Ordensrat einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens drei Mitglieder des Ordensrats dies unter Angabe des Zwecks beantragen. Die Einberufung hat unverzüglich mit Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. Der Ordensrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ordensmeisters.

Artikel 8
Das Ordenskapitel

Das Ordenskapitel besteht aus neun Mitgliedern:

  1. aus den fünf Mitgliedern des Ordensrats
  2. und vier weiteren Kapitelmitgliedern

Die Mitglieder des Ordenskapitels werden von den  Mitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 6 dieses Statuts. Das Ordenskapitel ist außer den im Statut bestimmten Fällen zur Behandlung und Wahrnehmung aller Geschäfte, die ihm vom Ordensrat überwiesen werden, zuständig. Die Zuständigkeit der Mitglieder (Mitgliederversammlung) bleibt unberührt. Das Ordenskapitel ist an die Weisung und Richtlinien der Mitglieder gebunden. Der Ordensmeister hat das Ordenskapitel einzuberufen, wenn er oder der Ordensrat dies für erforderlich hält oder wenn mindestens drei Mitglieder des Ordenskapitels dies unter Angabe des Zwecks beantragen. Die Einberufung hat unverzüglich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen.

Das Ordenskapitel ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit).Stimmenthaltungen zählen nicht.

Artikel 9
Mitgliederversammlung

Spätestens in jedem zweiten Kalenderjahr findet eine ordentliche Versammlung der Mitglieder statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies das Ordenskapitel verlangt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks eine Mitgliederversammlung beantragen. Diese muss in diesem Falle binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrags stattfinden. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Ordensrat. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Ordensmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochenvor der Versammlung schriftlich beim Ordenssekretariat eingereicht und begründet sein. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder können weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt und zur Beschlussfassung zugelassen werden; ein solcher Beschluss darf keine satzungsändernde Wirkung haben; im übrigen bedürfen diese Beschlüsse einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Ordensmitglieder. Die Beschlüsse der Mitglieder werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit) gefasst, soweit nicht Gesetz oder Statut eine andere Mehrheit oder weitere Voraussetzungen bestimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Alle anderen Organe (Ordensrat, Ordenskapitel) haben den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen.

Folgende Angelegenheiten sind den Mitgliedern vorbehalten:

  1. die Wahl oder die Abberufung der Mitglieder des Ordensrats und des Ordenskapitels,
  2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Verleihung von Ehrenämtern,
  3. die Änderung des Statuts und die Auflösung des Ordens,
  4. die Erteilung von Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit des

Ordensrats und des Ordenskapitels.

Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist vom Ordenssekretär eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Ordensrat zu unterzeichnen ist.

Artikel 10
Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Ordens ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Ordensmitglieder auf die von ihnen gemäß Artikel 5 dieses Statuts geschuldeten Beiträge. Der Ordensrat ist gehalten, diese Haftungsbeschränkung in allen für den Orden abzuschließenden Verträgen zum Ausdruck zu bringen.

Artikel 11
Änderung des Statuts

Die Änderung dieses Statuts kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Ordensmitglieder beschlossen werden.

Artikel 12
Auflösung des Ordens

Der Orden besteht auch im Falle des Ausscheidens von Ordensmitgliedern, gleichgültig aus welchem Grunde, unter den übrigen Mitgliedern fort. Der/die Ausscheidende hat auf das Vermögendes Ordens keinen Anspruch. Er/sie kann auch keine Auseinandersetzung fordern. Die Auflösung des Ordens kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Ordensmitglieder beschlossen werden. Ist die Auflösung des Ordens beschlossen, so erfolgt die Abwicklung nach den Vorschriften der §§ 47 ff BGB. Das Restvermögen fällt an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein Stuttgart.

Stand: November 2018